Arbeitsblatt
So werden wir die Masken wieder los
Ein Sammelzettel für Einsichten und Maßnahmen, die unsere Kinder wieder in ein normales Leben führen werden.
Zu klären
- ABGB § 138. und § 139. Kindeswohl ist aber nicht vergleichbar mit BGB 1666
- Remonstrationspflicht (§ 44 Abs 3 BDG 1979)
Basis: Kindeswohl in der Pandemie - Kurzfassung
Ansatzpunkt – Klage bezüglich COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22)
- Bei wem ist die einzubrigen?
Grundlage ist die UN Kinderrechtskonvention.
Art. 3
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Geht vor staatliches Interessen! – Hans-Christian Prestien
Art. 16
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Art. 19
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
Art. 28 + 29
Beschulung unter Achtung der Menschenwürde des Kindes. Und bei der Beschulung unter Einhaltung konkreter Ziele bei der Beschulung.
Art. 37a
daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird.
Auslegung
Für Gericht haben die genannten Abschnitte unmittelbare Bedeutung, weil das Gericht seine Maßnahmen, seine Gesetzesauslegung an diesen Vorschriften zu orientieren und hat das Gesetz so auszulegen, dass es im Einklang steht mit diesen Dingen.
Und das bedeutet, wann immer das Gesetz scheinbar dem widerspricht, muss der einzelne Richter verfassungskonform auslegen.
Jede einschneidende Maßnahme beim Grundrecht muss für sich erkennbar machen, dass a) eine Gefährdungslage nachgewiesen ist, gleichzeitig muss festgestellt sein, welche Folgen die Maßnahme selbst hat. Sind diese Folgen für das betroffene Kind genauso schlimm in der Auswirkung wie die angebliche Gefährdungslage, dann haben die Maßnahmen zu unterbleiben.
Also allein wenn es nicht abwägbar ist, was schwerer wiegt, darf die Maßnahme eigentlich nicht getroffen werden.
Basiert auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Testverfahren bringen das nicht.
Dazu kommt dass auf Basis von Art. 6 sofort gehandelt werden muss, wenn eine Gefährdung auf dem Tisch liegt.
Die Lehrerinnen und Lehrer ermächtigen
Wir gehen davon aus, jeder Lehrer ist von sich aus bemüht, das Beste für das Kind zu tun und kein Lehrer kommt von sich auf die Idee zu sagen, Schule muss jetzt für Gesundheit sorgen oder Schule muss jetzt hier auch alles ausführen, was vielleicht gesundheitlich sinnvoll ist.
Dass Lehrer auf Masken schauen und Testungen durchführen hat damit zu tun, dass sie es von oben angeordnet bekommen.
Also müssen Eltern die Lehrer unterstützen und sie auf die UN-Konvention aufmerksam machen, ihre Verpflichtung das auch schulisch richtig zu machen, aber auch auf ihre Möglichkeiten sich gegen Dinge zu wehren nach oben, mit Maßnahmen, die Kinder verletzen.
Basierend auf Lehrerdienstrecht
- Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG)
- Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG)
- Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG)
- Lehrbeauftragtengesetz