Gesetz
COVID-19-Impfpflichtgesetz
Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
§ 1. Impfpflicht
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit1 wird die Schutzimpfung gegen COVID-19 vorgeschrieben, wobei sie nicht per Zwang durchgesetzt werden darf.2
§ 2. Begriffsbestimmungen
Regelt das Glossar für die im Gesetzestext verwendeten Begriffe Wohnsitz, Schutzimpfung gegen COVID-19, Zentral zugelassene Impfstoffe, Anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19, Bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2, Impfintervall, Erinnerungsstichtag, Impfstichtag, Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht und Impfserie
§ 3. Ausnahmen
Regelt sehr genau die Ausnahmen von der Impfpflicht – vordergründig lediglich Schwangere und Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben und Gesundheit geimpft werden können.
§ 4. Umfang der Impfpflicht
Legt fest, wann die Impfpflicht als erfüllt anzusehen ist.
§ 5. Erinnerungsstichtag
Wird von der Bundesregierung per Verordnung bestimmt.
§ 6. Ermittlung der impfpflichtigen Personen
Beschreibt die Vorgehensweise, wie über einen Datenschnitt aus dem Melderegister mit dem Impfregister erhoben werden und welcher Träger in diesem Zusammenhang für welche Aufgaben zuständig ist.
§ 7. Datenqualitätsmanagement
Absicherung im Hinblick auf die DSGVO.3
§ 8. Erinnerungsschreiben
Beschreibt das Verfahren zur regelmäßigen schriftlichen Benachrichtigung von Personen, deren Impfstatus abgelaufen ist.
§ 9. Impfstichtag
Regelt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Erinnerungsschreiben und Stichtag der neuerlichen automatisierten Überprüfung des Impfstatus.
§ 10. Strafbestimmungen
Regelt die Geldstrafen für die Nichtbefolgung der Impfpflicht sowohl für Kunden als auch für Ärzte.4
§ 11. Strafverfahren
Regelt den Ablauf der zu erwartenden Strafverfahren. Bemerkenswert ist, dass nur ein begründeter Einspruch einen Aufschub bewirkt.
§ 12. Örtliche Zuständigkeit
Zuständig für Strafverfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden.
§ 13. Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Regelt Fälle, in denen das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen kann und wie lange laufende Verfahren am Verwaltungsgericht längstens gelten.5
§ 14. Zweckwidmung
Das über Strafen eingehobene Geld wird für den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zweckgewidmet.
§ 15. Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Wer ist der öffentliche Sicherheitsdienst? Die Polizei? Securitas?…
§ 16. Kostentragung und Durchführung der Impfungen
Regelt die Aufteilung der zu erwartenden Kosten auf die Bund und Länder.
§ 17. Epidemieärzte
Ermächtigt bestimmte Ärzte zu Handlungen im Rahmen des Epedemiegesetzes § 27.
§ 18. Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums
Verordnungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
Installation des nationalen Impfgremiums.
§ 19. Begleitendes Monitoring
Zwei Rechtsgelehrte und zwei Mediziner, jeweils Professoren an einer österreichischen Universität müssen quarteilweise den aktuellen Stand der Wissenschaft berichten.
- Eva Schernhammer, MD, DrPH, MPH, MSc, MedUni Wien
- Herwig Kollaritsch, MD, MedUni Wien
- Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. (Cantab.), Uni Wien
- Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, Uni Wien
§ 20. Schlussbestimmungen
Inkraft- und Außerkrafttreten; Gendern; Gültigkeit von Verordnungen.
Fragen
War die öffentliche Gesundheit jemals ernstlich in Gefahr?
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War die öffentliche Gesundheit jemals ernstlich in Gefahr? ▲
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Zwang darf nicht angewendet werden; wer es sich leisten kann, vier Mal im Jahr € 3.600,- für Strafen auszulegen, kann sich von der Pflicht freikaufen. Neoliberal… ▲
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Damit auch an dieser Ecke die Verantwortung an Auftragsdatenverarbeiter abgeschoben werden kann. ▲
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Besonderes Augenmerk ist auf „Stand der medizinischen Wissenschaft“ zu legen. Hier wird unterstellt, dass NUR die Impfung hilft… ▲
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Ich lese Z 1 als Ausschlüssgründe für eine Verhandlung; hat die dann strafbefreiende oder strafwirksame Wirkung? ▲