Gesetz

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

§ 1. Impfpflicht

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit1 wird die Schutzimpfung gegen COVID-19 vorgeschrieben, wobei sie nicht per Zwang durchgesetzt werden darf.2

§ 2. Begriffsbestimmungen

Regelt das Glossar für die im Gesetzestext verwendeten Begriffe Wohnsitz, Schutzimpfung gegen COVID-19, Zentral zugelassene Impfstoffe, Anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19, Bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2, Impfintervall, Erinnerungsstichtag, Impfstichtag, Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht und Impfserie

§ 3. Ausnahmen

Regelt sehr genau die Ausnahmen von der Impfpflicht – vordergründig lediglich Schwangere und Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben und Gesundheit geimpft werden können.

§ 4. Umfang der Impfpflicht

Legt fest, wann die Impfpflicht als erfüllt anzusehen ist.

§ 5. Erinnerungsstichtag

Wird von der Bundesregierung per Verordnung bestimmt.

§ 6. Ermittlung der impfpflichtigen Personen

Beschreibt die Vorgehensweise, wie über einen Datenschnitt aus dem Melderegister mit dem Impfregister erhoben werden und welcher Träger in diesem Zusammenhang für welche Aufgaben zuständig ist.

§ 7. Datenqualitätsmanagement

Absicherung im Hinblick auf die DSGVO.3

§ 8. Erinnerungsschreiben

Beschreibt das Verfahren zur regelmäßigen schriftlichen Benachrichtigung von Personen, deren Impfstatus abgelaufen ist.

§ 9. Impfstichtag

Regelt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Erinnerungsschreiben und Stichtag der neuerlichen automatisierten Überprüfung des Impfstatus.

§ 10. Strafbestimmungen

Regelt die Geldstrafen für die Nichtbefolgung der Impfpflicht sowohl für Kunden als auch für Ärzte.4

§ 11. Strafverfahren

Regelt den Ablauf der zu erwartenden Strafverfahren. Bemerkenswert ist, dass nur ein begründeter Einspruch einen Aufschub bewirkt.

§ 12. Örtliche Zuständigkeit

Zuständig für Strafverfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden.

§ 13. Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Regelt Fälle, in denen das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen kann und wie lange laufende Verfahren am Verwaltungsgericht längstens gelten.5

§ 14. Zweckwidmung

Das über Strafen eingehobene Geld wird für den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zweckgewidmet.

§ 15. Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Wer ist der öffentliche Sicherheitsdienst? Die Polizei? Securitas?…

§ 16. Kostentragung und Durchführung der Impfungen

Regelt die Aufteilung der zu erwartenden Kosten auf die Bund und Länder.

§ 17. Epidemieärzte

Ermächtigt bestimmte Ärzte zu Handlungen im Rahmen des Epedemiegesetzes § 27.

§ 18. Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums

Verordnungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

Installation des nationalen Impfgremiums.

§ 19. Begleitendes Monitoring

Zwei Rechtsgelehrte und zwei Mediziner, jeweils Professoren an einer österreichischen Universität müssen quarteilweise den aktuellen Stand der Wissenschaft berichten.

§ 20. Schlussbestimmungen

Inkraft- und Außerkrafttreten; Gendern; Gültigkeit von Verordnungen.

Fragen

War die öffentliche Gesundheit jemals ernstlich in Gefahr?

  1. War die öffentliche Gesundheit jemals ernstlich in Gefahr? 

  2. Zwang darf nicht angewendet werden; wer es sich leisten kann, vier Mal im Jahr € 3.600,- für Strafen auszulegen, kann sich von der Pflicht freikaufen. Neoliberal… 

  3. Damit auch an dieser Ecke die Verantwortung an Auftragsdatenverarbeiter abgeschoben werden kann. 

  4. Besonderes Augenmerk ist auf „Stand der medizinischen Wissenschaft“ zu legen. Hier wird unterstellt, dass NUR die Impfung hilft… 

  5. Ich lese Z 1 als Ausschlüssgründe für eine Verhandlung; hat die dann strafbefreiende oder strafwirksame Wirkung?